Die Autonome Region Trentino-Südtirol hat mittels Regionalgesetz Nr. 10 vom 29.10.2014 für die der Region unterstehenden öffentlichen Körperschaften, eigene Bestimmungen über die zu veröffentlichenden Daten und Informationen erlassen, wobei für kleinere Körperschaften (wie z.B. die Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern) einige Vereinfachungen vorgesehen wurden. In Anwendung des Art. 48 des Landesgesetzes Nr. 5 vom 28.09.2009 (Landesgesetz über die Bonifizierung), kann auch das Bonifizierungskonsortium „Eisack“ diese Vereinfachungen anwenden.
Seite erstellt im Sinne der Bestimmungen des  GVD Nr.  33/2013!

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