Verfahrensarten

In Anwendung des Art. 48 des L.G. Nr. 5/2009, ist die Veröffentlichung dieser Daten für die Bonifizierungskonsortien im Sinne des R.G. Nr. 10 vom 29.10.2014 nicht erforderlich.

Monitoring der Verfahrenszeiten

In Anwendung des Art. 48 des L.G. Nr. 5/2009, ist die Veröffentlichung dieser Daten für die Bonifizierungskonsortien im Sinne des R.G. Nr. 10 vom 29.10.2014 nicht erforderlich.

Aggregierte Daten Verwaltungstätigkeiten

In Anwendung des Art. 48 des L.G. Nr. 5/2009, ist die Veröffentlichung dieser Daten für die Bonifizierungskonsortien im Sinne des R.G. Nr. 10 vom 29.10.2014 nicht erforderlich.