In Anwendung des Art. 48 des L.G. Nr. 5/2009, ist die Veröffentlichung dieser Daten für die Bonifizierungskonsortien im Sinne des R.G. Nr. 10 vom 29.10.2014 nicht erforderlich.
Bereich: Tätigkeiten und Verfahren
Monitoring der Verfahrenszeiten
In Anwendung des Art. 48 des L.G. Nr. 5/2009, ist die Veröffentlichung dieser Daten für die Bonifizierungskonsortien im Sinne des R.G. Nr. 10 vom 29.10.2014 nicht erforderlich.
Ersatzerklärungen und Dateneinholung von Amts wegen
In Anwendung des Art. 48 des L.G. Nr. 5/2009, ist die Veröffentlichung dieser Daten für die Bonifizierungskonsortien im Sinne des R.G. Nr. 10 vom 29.10.2014 nicht erforderlich.
Aggregierte Daten Verwaltungstätigkeiten
In Anwendung des Art. 48 des L.G. Nr. 5/2009, ist die Veröffentlichung dieser Daten für die Bonifizierungskonsortien im Sinne des R.G. Nr. 10 vom 29.10.2014 nicht erforderlich.