Bonifizierungskonsortium
Geschichte
Das Bonifizierungskonsortium „Eisackmündung-Gmund“ wurde mit dem alt-österreichischen Landesgesetz vom 11. September 1886, L.G.Bl. Nr. 41, ins Leben gerufen.
Es wurde als Wassergenossenschaft mit der Bezeichnung „Konsortium für die Regulierung der Etsch – Sektion 1 A“ mit Sitz in Bozen gegründet. Die damals geltenden Satzungen wurden mit Erlass des k. u. k. Statthalters von Tirol vom 12. November 1886 auf entsprechendes Gutachten des Landesausschusses genehmigt.
Nach dem Erlass des Gesetzes vom 31. Oktober 1893, L.G.Bl. Nr. 34, betreffend die Übergabe der Wasserbauten der Etsch und der Meliorierungsarbeiten im Abschnitt Eisackmündung bis zur Eisenbahnbrücke von Gmund (Auer) zur Instandhaltung durch dieses Konsortium, nahm es kraft § 6 des genannten Gesetzes die Bezeichnung „Genossenschaft für die Regelung und Instandhaltung der Etsch von der Eisackmündung bis Gmund, an. Auch die Satzungen dieses Konsortiums wurden mit Beschluss Nr. 3416 vom 9. Februar 1894 des k. u. k. Statthalters von Tirol auf entsprechendes Gutachten des Landesausschusses hin genehmigt.
Zweck der Genossenschaft war es damals schon, für die Vollendung und Instandhaltung der Wasserschutzbauten an der Etsch, sowie der Meliorierungsar¬beiten im Zuständigkeitsbereich des Konsortiums zu sorgen. Nach den Kriegsereignissen von 1914/1918 ging das Etschtal auf das Königreich Italien über.
Mit Kgl. Gesetzdekret vom 6. November 1926 Nr. 1870 umgewandelt in Gesetz vom 9. Juni 1927 Nr. 1101 wurden die Wasserschutzbauten an der Etsch und ihren wichtigsten Nebenflüssen in die zweite Kategorie der Wasserbauten, die Meliorierungsarbeiten hingegen in die erste Kategorie eingestuft.
Infolgedessen fasste die Hauptversammlung des Konsortiums am 5. März 1927 den Beschluss, das damalige Konsortium für die Regelung der Etsch und die In¬standhaltung der betreffenden Wasserschutzbauten in ein Konsortium für Gesamtmeliorierung mit der Bezeichnung BONIFIZIERUNGSKONSORTIUM „EISACKMUNDUNG-GMUND“ umzuwandeln. Die entsprechenden Statuten wurden vom Ministerium für Landwirtschaft und Forstwesen am 2. Oktober 1930, Abt. III, Nr. 2381, genehmigt.
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